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Gesellschaftsrecht | Haftung für Buchungsfehler bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils
Nach §§ 278, 276 BGB muss sich ein Gesellschafter, der sich während der dem Anteilsverkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen auf Gesellschaftsgewinne beruft, die in der Gesellschaft tätige Personen unzutreffend verbucht haben, das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter unabhängig von seinem eigenen Verschulden zurechnen lassen ().