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LSG Sachsen Beschluss v. - 3 AS 633/16 B ER

Gesetze: SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 43; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86a Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist, ist in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Widerspruch gegen eine in der Form eines Verwaltungsaktes erklärte Aufrechnung fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II und hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.

Fundstelle(n):
LAAAF-82268

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LSG Sachsen, Beschluss v. 31.08.2016 - 3 AS 633/16 B ER

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