1. Die Aufwendungen für eine Auszugsrenovierung als Schönheitsreparatur gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Was dabei Gegenstand von Schönheitsreparaturen sein kann, ist § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV zu entnehmen. Die übliche Reinigung der Wohnung wegen sich allmählich ansammelnden Schmutzes zählt nicht dazu.
2. Die Kosten der Reinigung der Wohnung zählen auch sonst nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen des Auszugs aus der Wohnung anfallen. Das gilt auch dann, wenn sie vom Vermieter gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.04.2016 - L 2 AS 412/15 NZB
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