1. Eine Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 6 S. 1 Alg II-V aF. setzt voraus, dass es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und diese tauschbar sind, dh. einen Geldwert haben. Einnahmen ohne Verkehrs- oder Marktwert - wie die unentgeltliche private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw - sind daher nicht als Einkommen anzurechnen.
2. Die steuerrechtliche Bewertung der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen ist in das Grundsicherungssystem des SGB II nicht übertragbar.
3. Der Vorteil des unentgeltlichen Privatgebrauchs eines Dienstwagens kann auch nicht unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen des Leistungsberechtigten bedarfs- und damit regelsatzmindernd angerechnet werden, da der pauschalierte Regelsatz nach § 20 SGB II nicht abweichend bestimmt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAF-82249
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2016 - L 4 AS 159/12
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