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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 AS 159/12

Gesetze: SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; Alg II-V a.F. § 2 Abs. 6 S. 1; SGB IV § 14; SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 6 S. 1 Alg II-V aF. setzt voraus, dass es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und diese tauschbar sind, dh. einen Geldwert haben. Einnahmen ohne Verkehrs- oder Marktwert - wie die unentgeltliche private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw - sind daher nicht als Einkommen anzurechnen.

2. Die steuerrechtliche Bewertung der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen ist in das Grundsicherungssystem des SGB II nicht übertragbar.

3. Der Vorteil des unentgeltlichen Privatgebrauchs eines Dienstwagens kann auch nicht unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen des Leistungsberechtigten bedarfs- und damit regelsatzmindernd angerechnet werden, da der pauschalierte Regelsatz nach § 20 SGB II nicht abweichend bestimmt werden kann.

Fundstelle(n):
DAAAF-82249

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2016 - L 4 AS 159/12

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