1. Zur Auslegung des landesvertraglichen Begriffs der "Erstuntersuchung" (im Krankenhaus); hier: § 5 Landesvertrag Baden-Württemberg.
2. Die landesvertraglich (§ 112 SGB V) bei Ab- oder Weiterverweisung des Patienten wie eine vorstationäre Krankenhausbehandlung (§ 115a SGB V) zu vergütende "Erstuntersuchung" des Patienten im ab- oder weiterverweisenden Krankenhaus umfasst auch Maßnahmen der Großgerätediagnostik und die Patientenbeobachtung bzw. Patientenüberwachung während der Untersuchung (Untersuchungsbeobachtung).
3. Die Untersuchungsbeobachtung als Teil der (Erst-)Untersuchung kann im Einzelfall auch auf der Intensivstation des Krankenhauses stattfinden, darf aber nur Beobachtungs- bzw. Überwachungsmaßnahmen der Intensivmedizin (einschließlich zu- und untergeordneter Begleitmaßnahmen), jedoch keine intensivmedizinischen Behandlungsmaßnahmen umfassen; andernfalls liegt keine (Erst-)Untersuchung (im Krankenhaus), sondern eine nach Fallpauschalen zu vergütende Behandlung (im Krankenhaus) vor.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2016 - L 5 KR 2479/15