Anhörungsrüge: Geltendmachung von Zulassungsgründen außerhalb der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
Instanzenzug: Az: VII ZR 248/15vorgehend Az: I-16 U 182/13 Urteilvorgehend Az: 13 O 249/12
Gründe
11. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom ist nicht begründet.
2a) Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).
3b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
4c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind (, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Beklagten, aus dem nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und nach Ablauf der Frist hierfür ergangenen (Anlage 1 zum Schriftsatz vom ) ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsbeschlusses vom - VII ZR 248/15 die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben gewesen seien, ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet (vgl. , juris Rn. 3).
52. Im Übrigen vermag dieses nach Erlass des Senatsbeschlusses vom - VII ZR 248/15 geltend gemachte Vorbringen des Beklagten eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob aus einer nachträglichen Divergenz im Einzelfall ein Zulassungsgrund resultieren kann, etwa wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von einer nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. , ZInsO 2007, 663 Rn. 2, zur vergleichbaren Problematik bei § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. auch , BeckRS 2007, 08332). Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wird, vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend gemacht wird, nachdem der Bundesgerichtshof wie hier über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits entschieden hat.
Eick Kartzke Jurgeleit
Graßnack Borris
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240816BVIIZR248.15.0
Fundstelle(n):
LAAAF-82187