Wirtschaftsrecht für Gesundheitsökonomie
1. Aufl. 2016
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5. Das Schuldrecht
Das Ziel des folgenden Kapitels liegt in der Vermittlung des Verständnisses folgender Themen:
allgemeines Schuldrecht und beispielhafte Tatbestände des besonderen Schuldrechts;
Arten der Schuld;
Erlöschen und Beendigung von Schuldverhältnissen, insbesondere Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt und Kündigung;
Störungen im Schuldverhältnis, insbesondere Culpa in contrahendo, Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung, Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage;
Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis.
5.1 Einführung in das Recht der Schuldverhältnisse
Im BGB ist das Schuldrecht in den §§ 241 ff. BGB geregelt. Die §§ 241 – 432 BGB behandeln die allgemeinen Regeln, die für alle Schuldverhältnisse Anwendung finden und werden als „Allgemeines Schuldrecht“ bezeichnet. Die §§ 433 – 853 BGB beinhalten hingegen die Schuldverhältnisse im Besonderen, namentlich Kauf, Miete oder andere Vertragsformen, aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese werden als „Besonderes Schuldrecht“ bezeichnet.
Ein Schuldverhältnis besteht, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung von einer anderen eine Leistung verlangen...