Wirtschaftsrecht für Gesundheitsökonomie
1. Aufl. 2016
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2. Einführung in das Recht
Fall:
Der gesetzlich versicherte Patient Paul wird wegen einer Erkrankung vom Arzt Dr. Anton behandelt.
Welche Rechtsverhältnisse bestehen?
Lösung:
Zwischen dem Patienten Paul und dem Arzt Dr. Anton besteht zunächst zivilrechtlich ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB:
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandler), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Der Arzt Dr. Anton steht darüber hinaus gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, da der Patient Paul als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit (§§ 11, 27 – 52 SGB V) hat. Der Arzt Dr. Anton ist insoweit nach § 95 SGB V Leist...