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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 27 | Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstückshandel

Der BFH muss in einem Revisionsverfahren klären, ob bei lediglich zwei Grundstücksveräußerungen – und somit bei Unterschreiten der Drei-Objekte-Grenze – trotzdem ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben und daher die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlossen ist, wenn zum Gegenstand des Unternehmens laut Satzung auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört.

Auch zur Gewerbesteuer haben wir einen schwebenden Prozess ausgewählt – zur Abgrenzung einer Vermögensverwaltung von einem gewerblichen Grundstückshandel im Hinblick auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs muss die Frage beantworten: Ist eine grundstücksverwaltende GmbH, die nicht mehr als drei Objekte veräußert hat, allein deswegen eine gewerbliche Grundstückshändlerin, weil zu ihrem Unternehmensgegenstand gemäß ihrer Satzung auch die Veräußerung ihres Grundbesitzes gehört?

Das Finanzgericht München hat dies verneint. Im Ergebnis konnte die Grundstücks-GmbH daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beanspruchen.

Die vom FG zugelassene und vom Finanzamt eingelegte Revision trägt das Aktenzeichen I R 21/16.

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