Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand
im Haus der Eltern
Leitsatz
1. Ein eigener Erst- oder Haupthausstand
kann auch gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil in
einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne eigene finanzielle Beteiligung
geführt werden (wird im einzelnen ausgeführt).
2. Ist der Arbeitnehmer aber
kein wesentlich bestimmender bzw mitbestimmender Teil des elterlichen
Hausstandes und hält sich in dem Haushalt, im wesentlichen nur unterbrochen
durch arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten auf, ist vom Fehlen
eines eigenen Hausstandes auszugehen (wird im einzelnen ausgeführt).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-82069
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.07.2016 - 4 K 323/16
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