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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1466/14 EFG 2016 S. 1912 Nr. 22

Gesetze: InvZulG § 1 Abs. 1 InvZulG § 2 Abs. 1 InvZulG § 2 Abs. 7

Investitionszulage für KMU-Unternehmen: Zusammenrechnung der Schwellenwerte mehrerer Unternehmen bei gemeinsam handelnder Gruppe von natürlichen Personen - benachbarter Markt für Glasflaschen und PET-Preforms

Leitsatz

1. Bei einer gemeinsam handelnden Gruppe von natürlichen Personen, die die Mehrheit der Geschäftsanteile an verschiedenen Unternehmen hat, sind hinsichtlich der Frage, ob ein KMU-Unternehmen vorliegt, die Schwellenwerte der durch diese Personen verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

2. Zur Abgrenzung des benachbarten Marktes für ein Produkt oder eine Dienstleistung im Sinne der KMU-Empfehlung - hier: Glasflaschen und PET-Preforms für Kunststofflaschen (im vorliegenden Fall bejaht)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1912 Nr. 22
VAAAF-82068

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.04.2016 - 1 K 1466/14

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