Verzicht auf eine gesonderte und einheitliche
Feststellung bei einer Mitunternehmerschaft
Leitsatz
Eine
gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch dann nicht nach
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO entbehrlich, wenn an der Mitunternehmerschaft
neben der am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligten Komplementär-GmbH
nur eine Minderheits-Kommanditistin und eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts beteiligt ist und im Vorjahr Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung festgestellt worden sind. Die Frage, ob die Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit der Kommanditbeteiligung einen Betrieb
gewerblicher Art unterhält und damit körperschaftsteuerpflichtig
ist, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern bei der Veranlagung
der Körperschaft zu klären.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1580 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2016 S. 3140 DAAAF-82061
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2016 - 2 K 250/14
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