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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10272/14

Gesetze: EStG § 85 Abs. 1 S. 1, EStG § 85 Abs. 1 S. 4, EStG § 85 Abs. 2 S. 1, EStG § 66 Abs. 2, FGO § 40 Abs. 1

Maßgeblichkeit des Auszahlungsempfängers für die Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage bei nicht verheirateten Eltern und Festsetzung des Kindergelds an den einen Elternteil und Auszahlung des Kindergelds an den anderen Elternteil

maßgebliche Gesetzesfassung bei Verpflichtungsklage

Leitsatz

1. Leben nicht verheiratete Eltern mit dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt und wird das zugunsten des einen Elternteil festgesetzte Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt, so steht nach § 85 Abs. 1 S. 4 EStG dem anderen Elternteil aufgrund der Maßgeblichkeit der Auszahlung die Kinderzulage bei der Altersvorsorgezulage zu (Abgrenzung zum IV C 3 – S 2015/11/10002/IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022 RZ 43, 44).

2. Maßgebliche Fassung einer zwischenzeitlich geänderten Vorschrift, die dem Urteil zu Grunde zu legen ist, ist bei Verpflichtungsklagen, mit denen der Erlass gebundener Verwaltungsakte angestrebt wird, diejenige zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 20
DStRE 2017 S. 850 Nr. 14
EAAAF-82052

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - 10 K 10272/14

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