Rückwirkende Bewilligung von Altersvorsorgezulage für die Jahre 2006 bis 2009 für einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
Grenzgänger i.S. d. DBA-Frankreich
Leitsatz
1. Auch wenn die Beschränkung der Begünstigung für den Bezug von Altersvorsorgezulage auf unbeschränkt steuerpflichtige Personen
vom Bundesgesetzgeber erst als Reaktion auf das durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StEUVUmsG v. , BGBl 2010 I, 386)
beseitigt worden und diese Änderung angesichts fehlender anderweitiger Regelungen gem. Art. 12 Abs. 1 StEUVUmsG am Tag nach
der Verkündung () in Kraft getreten ist, ist die Neuregelung in allen offenen Fällen auch rückwirkend anzuwenden.
Das wird auch nicht durch § 52 Abs. 1 S. 1 EStG in der in 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen, da es sich bei der Zahlung
der Altersvorsorgezulage nicht um eine Steuerveranlagung handelt.
2. Im Streitfall: Rückwirkende Festsetzung von Altersvorsorgezulage in den Jahren 2006 bis 2009 für einen in Frankreich wohnenden
Grenzgänger i. S. d. deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, der in Deutschland sozialversicherungspflichtig und
nach § 39b Abs. 6 EStG steuerbefreit beschäftigt war.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 5 DStRE 2017 S. 336 Nr. 6 EFG 2016 S. 1694 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 850 UAAAF-82051
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - 10 K 10191/14
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