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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1301/11

Gesetze: UStG § 14 Abs. 2 S. 2, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Verböserungsverbot im gerichtlichen Verfahren

Uneinbringlichkeit des Entgelts

kein Vorsteuerabzug aus nicht ordnungsgemäßen Gutschriften

Leitsatz

1. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Umsätze mindestens mit den im angefochtenen Bescheid angesetzten Betrag zu berücksichtigen sind, so bedarf es im Hinblick auf das Verböserungsverbot keiner genauen Feststellung der Bemessungsgrundlage.

2. Uneinbringlich i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist ein Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Erst recht ist von Uneinbringlichkeit in diesem Sinne auszugehen, wenn der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann.

3. Eine Gutschrift, mit der über Leistungen abgerechnet wird, ohne dass der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitpunkt und das Entgelt hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Leistung angegeben werden, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Fundstelle(n):
DAAAF-82048

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.03.2016 - 3 K 1301/11

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