1) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern
mit selbständigen Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten.
2) § 8 Nr. 1 Buchst f. GewStG ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.
3) Aufwendungen für Dienstleistungen unterliegen unabhängig davon, ob sie in personeller Weise oder nichtpersoneller Weise
(z.B. technische Vermittlungsleistungen im Kommunikationsbereich, vollelektronische Handelssysteme) erbracht werden, nicht
§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
4) § 8 Nr. 1 Buchst. f. GewStG findet danach auf Aufwendungen für die Vermittlung von Reiseleistungen zwischen Anbieter und
Nachfrager über ein Marktplatzsystem keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2198 Nr. 37 DStR 2017 S. 6 Nr. 27 DStRE 2017 S. 1052 Nr. 17 EFG 2016 S. 1718 Nr. 20 GmbH-StB 2017 S. 24 Nr. 1 KÖSDI 2016 S. 20076 Nr. 12 Ubg 2017 S. 606 Nr. 10 PAAAF-82044
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