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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 2849/15

Gesetze: GKG § 29, GKG § 31, FGO § 149, GKG § 28

Finanzgerichtsverfahren

Gerichtskostenansatz: Keine Erstattung der Dokumentenpauschale

Leitsatz

1) Das FG kann von dem Kläger als Kostenschuldner der Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG diese auch dann mit Kostenrechnung einfordern, wenn dem Beklagten die Gerichtskosten auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG, sog. Entscheidungsschuldner).

2) Der Kläger kann die Dokumentenpauschale allerdings gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 149 FGO geltend machen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 2
DStRE 2017 S. 114 Nr. 2
EAAAF-82039

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FG Köln, Beschluss v. 07.07.2016 - 10 Ko 2849/15

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