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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 1493/15

Gesetze: RVG § 15VV RVG Vorbemerkung 3 VV RVG Nr 3200 VV RVG Nr 2300-2303 FGO § 149

Finanzgerichtsverfahren

Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auch bei Vergütungsvereinbarung

Leitsatz

1) Nach Nr. 3200 i.V. mit Vorbemerkungen 3 Abs. 2 zu Teil 3 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

2) Allein die Bestellung eines Zweitanwalts mit dem Hinweis, der bisherige Bevollmächtigte führe das Verfahren als ständiger Mitarbeiter fort, begründet keine Verfahrensgebühr.

3) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird, wenn wegen desselben Gegenstands ein Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300-2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

4) Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die Tätigkeit im Vorverfahren nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird.

Fundstelle(n):
UAAAF-82038

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Beschluss v. 04.07.2016 - 10 Ko 1493/15

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