Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auch bei Vergütungsvereinbarung
Leitsatz
1) Nach Nr. 3200 i.V. mit Vorbemerkungen 3 Abs. 2 zu Teil 3 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben
des Geschäfts einschließlich der Information.
2) Allein die Bestellung eines Zweitanwalts mit dem Hinweis, der bisherige Bevollmächtigte führe das Verfahren als ständiger
Mitarbeiter fort, begründet keine Verfahrensgebühr.
3) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird, wenn wegen desselben Gegenstands ein Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300-2303 entsteht,
diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet.
4) Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die Tätigkeit im Vorverfahren nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird.