Umsatzsteuer | Merkblatt zur Umsatzbesteuerung der Jagdgenossenschaften (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für
Steuern hat ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften
veröffentlicht.
Hintergrund: Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes. Sie stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar.
Die Jagdgenossenschaften verpachten i.d.R die Jagd. Teils schütten sie den Reinertrag aus der Jagdnutzung an ihre Mitglieder aus, teils verwenden sie ihn zum Wirtschaftswegebau oder Bekämpfung von Wildschäden.
Hierzu führt das BayLfSt u.a. weiter aus:
Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016
Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Diese bis zum geltende Rechtslage ist auch noch auf die Umsätze, die im Jahre 2016 ausgeführt worden sind, anzuwenden (§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG).
Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017
Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG).
Dies hat u.a. zur Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer. Die Verpachtung der Jagd unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.
Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG)
Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung für sämtliche nach dem und vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG). Diese Optionserklärung ist bis zum durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten (vgl. ).
§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage (vgl. Tz. 2) bis einschl. 2020 fortzuführen. Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung (vgl. Tz. 5) bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2020 keine Umsatzsteuer anfallen würde, empfiehlt die Finanzverwaltung den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen können (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).
Weitere Infos hierzu sowie ein Muster für eine Optionserklärung sind auf der Homepage des BayLfSt veröffentlicht.
Quelle: BayLfSt online (il)
Fundstelle(n):
CAAAF-82018