Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse und über die von den Finanzbehörden im Land Berlin verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
I. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;alt-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;
höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Kirchensteuer, die in einem Prozentsatz von der Lohnsteuer erhoben wird, unterliegt nicht der Kappung.
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft gelten im Land Berlin folgende von den Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Beträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeJährliches
KirchgeldMonatliches
KirchgeldEuroEuroEuro130 000 bis37 499968237 500 bis49 99915613350 000 bis62 49927623462 500 bis74 99939633575 000 bis87 49954045687 500 bis99 999696587100 000 bis124 999840708125 000 bis149 9991 2001009150 000 bis174 9991 56013010175 000 bis199 9991 86015511200 000 bis249 9992 22018512250 000 bis299 9992 94024513ab 300 0003 600300Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.
Wird die Einkommensteuer/Lohnsteuer nach §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG erhoben, beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Steuer.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bei nachgewiesener Kirchenzugehörigkeit in Fällen der §§ 37b, 40, 40a, 40b EStG 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Einkommensteuer.
Wird die Kirchensteuer auf die pauschale Einkommensteuer/Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet, wird sie im Land Berlin von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v. H. auf die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. auf die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. auf die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufgeteilt und abgeführt.
II. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer – Abzugsverpflichtung bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Berlin
Die gemäß § 44 EStG zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs Verpflichteten haben gemäß § 6 KiStG i. V. m. § 51a Absatz 2c EStG Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, wenn der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat und einer der folgenden Kirchen angehört:
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Erzbistum Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Die Kirchensteuer wird mit 9 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
III. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer – Abzugsverpflichtung bei Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin
In Fällen, in denen Gläubiger von Kapitalerträgen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Berlin, jedoch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt aufgrund § 10 Absatz 2 KiStG das Folgende:
Die zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs gemäß § 44 EStG Verpflichteten, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt des Landes Berlin zuständig ist, haben Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gemäß § 51a Absatz 2c EStG gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer der folgenden Religionsgemeinschaften ist:
Evangelische Kirchen
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Bremische Evangelische Kirche
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Lippische Landeskirche
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Evangelische Kirche der Pfalz
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Römisch-Katholische Kirche
Bistum Aachen
Bistum Augsburg
Erzbistum Bamberg
Erzbistum Berlin
Bistum Dresden-Meißen
Bistum Eichstätt
Bistum Erfurt
Bistum Essen
Erzbistum Freiburg
Bistum Fulda
Bistum Görlitz
Erzbistum Hamburg
Bistum Hildesheim
Erzbistum Köln
Bistum Limburg
Bistum Magdeburg
Bistum Mainz
Erzbistum München und Freising
Bistum Münster (Nordrhein-westfälischer Teil)
Bistum Osnabrück
Erzbistum Paderborn
Bistum Passau
Bistum Regensburg
Bistum Rottenburg-Stuttgart
Bistum Speyer
Bistum Trier
Bistum Würzburg
Offizialatsbezirk Oldenburg (Bistum Münster)
Alt-Katholische Kirche
Folgende Gliederungen des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, wenn und soweit diese aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erheben:
Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalbezirk der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein
Jüdische Landesverbände/Gemeinden
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Kultussteuerberechtigte jüdische Gemeinden im Landesverband Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe und Synagogen-Gemeinde Köln
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Synagogengemeinde Saar
Freie Religionsgemeinschaften
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Diese Regelung gilt für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die ab dem zufließen.
Sie gilt ebenso für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die nach dem und vor dem zufließen, jedoch nur, soweit der Gläubiger der Kapitalerträge einen schriftlichen Antrag auf Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer gemäß § 51a Absatz 2c Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes vom , BGBI. 2008 I, Seite 2794 gestellt hat und soweit die Festsetzungsfrist für die Kirchensteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Regelung noch nicht abgelaufen war.
§ 44 Absatz 5 EStG gilt in den von dieser Regelung erfassten Fällen für Kapitalerträge, die ab dem auf den Tag der Bekanntmachung dieser Regelung folgenden Kalendertag zufließen.
Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Steuerpflichtigen wie folgt erhoben:
Evangelische Kirchensteuer,
Römisch-Katholische Kirchensteuer und
Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben. Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt ab 2016 die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt,
Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden,
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln,
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz,
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz und
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden,
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg und
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
SenFin Berlin v. - S 2442 - 1/2014-4
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 810
YAAAF-81886