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Sozialversicherungsrecht | Versicherungspflicht trotz Gewerbeanmeldung und Gründungszuschuss
Ob eine gegen Entgelt tätige Person versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist, bestimmt sich grundlegend nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist eine Beschäftigung namentlich dann als nicht selbständige Arbeit zu qualifizieren, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Tätigkeit nach Weisungen nebst entsprechender [i]Zu den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Statuseinordnung Steinfeld, NWB 20/2014 S. 1511 Eingliederung in die Betriebs- und Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist. Ist dies nach den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der im fremden Betrieb ausgeführten höchstpersönlichen Tätigkeiten (hier: als Betonflügelglätter) der Fall und arbeitet der Mitarbeiter insoweit unter denselben Bedingungen wie die mit ihm auf der jeweiligen Baustelle tätigen anges...