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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
[i]Datei öffnenDas BMF hat den Wirtschaftsverbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden.
I. Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel als Ausnahmen zu § 8c KStG
[i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG“ NWB QAAAE-69367 Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Die Beschränkung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht soweit im Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (Stille-Reserven-Klausel) vorhanden sind. Diese Ausnahmen kommen Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind und aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben.
II. § 8d KStG-neu – weitere Ausnahmen
[i]Häufige Neuaufnahme oder Wechsel der AnteilseignerDaneben gibt es Unternehmen, die die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wir...