1. Der Antrag auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Abforderung von Grippeschutz-Impfstoffen ist auslegungsbedürftig. Ist in der Betreffzeile zwar nur ein Abrechnungsquartal genannt, ist jedoch das Zahlenmaterial für mehrere konkrete Quartale beigefügt, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass sich der Antrag auf alle diese Quartale bezieht.
2. Da ein Antrag auf Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine materielle, sondern allein eine Ordnungsfunktion haben, ist § 42 SGB X anwendbar.
3. Es ist grundsätzlich zulässig, die Wirtschaftlichkeit der Menge der angeforderten Impfstoffe anhand der abgerechneten EBM-Ziffern zu beurteilen. Allerdings muss die Beurteilung berücksichtigen, dass die Abforderung von Impfstoffen eine Bedarfsprognose erfordert und das Impfverhalten der Patienten Schwankungen unterliegt. Daher muss dem Vertragsarzt ein Zuschlag eingeräumt werden. Ein grundsätzlich geeignetes Prognosekriterium ist die Orientierung an den Impfungen des vorangegangenen Impfzeitraumes.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 08.12.2015 - L 4 KA 44/13
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