Personen, die sich als sog Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber vertraglich zu einer Tätigkeit als "selbständiger Berater" verpflichten, sind bei diesem Auftraggeber abhängig (sozialversicherungpflichtig) beschäftigt, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich für diesen Auftraggeber tätig werden, sie vom Auftraggeber nach Anzahl der geleisteten Beratungsstunden entlohnt werden und die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung derart unbestimmt ist, dass sie durch weitere Vorgaben konkretisiert werden muss, und zudem nur dazu dient, dass der Auftraggeber eine eigene Verpflichtung gebenüber einem anderen Unternehmen (sog Endkunde) erfüllen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAF-81731
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2016 - L 11 R 5180/13
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