Personen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (Vertrag über freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis (hier: § 34c GewO) besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (Provision) vergütet wird. Dem steht im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung nicht zwingend entgegen, dass es auch Hinweise auf eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers) gibt.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 1333 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2016 S. 3223 SAAAF-81729
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2016 - L 11 R 3845/15
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