Der auf der Grundlage von § 129a SGB V geschlossene Arzneimittel-Liefervertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd § 53 Abs. 1 SGB X. Für die Auslegung einzelner Vertragsbestimungen sind die §§ 133, 157 BGB maßgegend. Ergeben Wortlaut und Systematik des Vertrages, dass die Vertragsparteien bewusst zwischen verschiedenen Arten von Apothekenleistungen (Zubereitungen, Arzneimittel mit und ohne offiziellen Lauer-Einkaufspreis sowie Applikationshilfen) unterschieden haben, können Höchstpreisregelungen, die nur bei einer Leistungsart (hier: Fertigarzneimittel) aufgeführt werden, nicht im Wege der Auslegung auf andere Leistungarten (zB Zubereitungen) übertragen werden.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2016 - L 11 KR 3861/14