Online-Nachricht - Dienstag, 13.09.2016

Einkommensteuer | Keine Begünstigung für nachträgliche Aufbauten (FG)

Ein im Rahmen der Sanierung nachträglich erfolgter Aufbau, der sich nicht innerhalb der Altbausubstanz befindet, ist als Neubau von der Steuerbegünstigung nach § 7h EStG ausgeschlossen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 7h EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB absetzen. Diese Vorschrift ist nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

Sachverhalt: Die im Sondereigentum der Kläger stehende Wohnung wurde vollständig auf die vorhandene denkmalgeschützte Altbausubstanz neu aufgebaut. Das FA vertritt die Ansicht, dass die Eigentumswohnung der Kläger nicht nach § 7h EStG begünstigt sei, da es sich um einen Neubau handele.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Neubau handelt und für die Eigentumswohnung keine Anschaffungskosten festzustellen sind, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG / § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7h EStG liegen nicht vor.

  • Nach § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes umfasst nicht dessen Neubau.

  • Die von den Klägern erworbene Wohnung stellt indes einen solchen Neubau dar, da sie sich nicht innerhalb der Altbausubstanz befunden hat, sondern es sich vielmehr um einen (erstmaligen) Aufbau auf die Altbausubstanz handelt.

  • Darüber hinaus kommt auch eine Begünstigung nach § 7h EStG der anteilig auf die Neubau-Wohnung der Kläger entfallenden Anteile an den Modernisierungskosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden (denkmalgeschützten) Gebäudesubstanz nicht in Betracht.

  • Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben ist.

  • Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist unter dem NWB KAAAF-80294 beim BFH anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-81700