BGH Beschluss v. - 3 StR 125/16

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung

Gesetze: § 302 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO

Instanzenzug: Az: 3 StR 125/16 Beschlussvorgehend LG Lüneburg Az: 31 KLs 8/15

Gründe

11. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom bereits mit Beschluss vom unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

22. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

3Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen (, NStZ 2011, 713).

Schäfer                           Hubert                            Gericke

                   Spaniol                         Tiemann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR125.16.0

Fundstelle(n):
MAAAF-81689