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Online-Nachricht - Dienstag, 13.09.2016

Einkommensteuer | Selbständige Rentenberater sind gewerblich tätig (FG)

Die Tätigkeit als Rentenberater wird nicht von den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst und kann auch nicht als eine einem bestimmten Katalogberuf ähnliche Tätigkeit gleichgesetzt werden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss ein Beruf, um einem der Katalogberufe „ähnlich” zu sein, mit diesem speziellen Beruf in seinen wesentlichen Punkten vergleichbar sein. Es genügt nicht, wenn die im Einzelfall zu beurteilende Tätigkeit die gleichen charakteristischen Merkmale aufweist, die für die im Katalog erwähnten Berufe insgesamt typisch sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Anschluss an ein dreijähriges Studium an einer Verwaltungsfachhochschule für Renten- und Sozialversicherung als Beamtin im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung tätig. 2007 wurde ihr die Erlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung, durch das Amtsgericht erteilt. Für die Streitjahre 2010 und 2011 erklärte die Klägerin freiberufliche Einkünfte. Das FA qualifizierte diese in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um und setzte Gewerbesteuermessbeträge und Gewerbesteuer fest.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Tätigkeit der Klägerin als Rentenberaterin kann nicht als Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 EStG angesehen werden. Das FA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

  • Da die Bejahung eines einem bestimmten Katalogberuf ähnlichen Berufes voraussetzt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit aufgrund einer Ausbildung ausübt, durch die nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums des Vergleichsberufs vermittelt wurde, kann eine Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwaltes nicht angenommen werden.

Hinweis:

Mit diesem Urteil folgt das FG Berlin-Brandenburg der Verwaltungsauffassung des Fin Min Schleswig-Holstein. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
TAAAF-81613