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BFH 20.07.2016 V R 28/16, BBK 18/2016 S. 872

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Briefkastenadresse

Nach dem FG Baden-Württemberg kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen, in der der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller eine bloße Postadresse angegeben hat, unter der er keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hat.

Nach dem FG genügt es, wenn es sich bei der Anschrift um den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz des leistenden Unternehmers handelt. Außerdem darf der Rechnungsempfänger [i]Angabe des Gesellschaftssitzes genügt nicht an einer Steuerhinterziehung des leistenden Unternehmers beteiligt gewesen sein.

Im Streitfall ging es um ein mögliches Umsatzsteuerkarussell, bei dem ungarischer Schrott geliefert worden sein soll.

Hinweis:

[i]Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGHDer BFH sieht die Rechtslage anders und verlangt in der Rechnung die Angabe derjenigen Anschrift, unter der der leistend...

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