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Wichtige Neuerungen für D&O-Versicherte
BGH klärt umstrittene Fragen
[i]Bosse/Scheuermann, NWB 34/2014 S. 2564Unternehmensleiter, insbesondere Geschäftsführer und Vorstände setzen sich bei ihrer Tätigkeit immensen Haftungsrisiken aus. Diese Risiken erwachsen hauptsächlich aus den hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Unternehmensleiter, welche die Rechtsprechung immer weiter ausdehnt. Unternehmensleiter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Führungstätigkeit. Deshalb ist es für sie von besonderem Interesse, in den Schutz einer Directors and Officers Liability-Versicherung oder kurz einer D&O-Versicherung einbezogen zu sein. Bei dieser handelt es sich um eine besondere Art der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche regelmäßig für die Haftung von Unternehmensleitern gegenüber Außenstehenden sowie gegenüber der Gesellschaft selbst abgeschlossen wird (sog. Außen- und Innenhaftung). Auch für Aufsichtsräte und Beiräte kann dieser Schutz von Interesse sein. Im Folgenden steht daher der Begriff des Unternehmensleiters zusammenfassend auch für Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten. Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH klare Leitlinien zur D&O-Ve...