Beginn der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO bei Berücksichtigung geänderter Bilanzansätze in
einem ersten Änderungsbescheid und Erlass eines erneuten Änderungsbescheids nach finanzgerichtlicher Anfechtung der Bilanzansätze
Leitsatz
1. Die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für
ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ist ein rückwirkendes Ereignis i.
S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres, bei der sich der Wertansatz
gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist infolge des rückwirkenden
Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist der Erlass des Veranlagungsbescheides, in dem die Korrektur des Betriebsvermögens
erstmalig endgültig berücksichtigt wurde.
2. Hat eine Betriebsprüfung zu geänderten Bilanzansätzen für Grundstücke geführt, wurde der deswegen erlassene Änderungsbescheid
durch Einspruch und Klage angefochten, hat das Finanzgericht unter teilweiser Klagestattgabe von der Betriebsprüfung abweichende
Bilanzansätze festgelegt und hat das FA diese geänderten Bilanzansätze in einem zweiten Änderungsbescheid berücksichtigt,
so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Berücksichtigung von Folgewirkungen
des finanzgerichtlichen Urteils (hier: geänderte Gebäudeabschreibungen und Auflösung von Ergänzungsbilanzen in Folgejahren)
gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils
ergangene zweite Änderungsbescheid erlassen worden ist, und nicht etwa schon mit Ablauf des Jahres, in dem der nach der Betriebsprüfung
ergangene erste Änderungsbescheid erlassen worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1673 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2018 S. 300 GAAAF-81545
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 20.06.2016 - 2 V 19/16
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