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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 1 V 102/16

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 4, EStG § 37

Ermäßigung der Einkommensteuer im Rahmen des Widerstandsrechts wegen Verwendung der Einnahmen für verfassungswidrige Zwecke

Leitsatz

  1. Solange die Verfahren einer demokratischen Gesetzgebung und eines rechtsstaatlichen Gerichtsschutzes funktionieren, steht keinem Bürger gegenüber Verfassungsbrüchen ein Widerstandsrecht zu.

  2. Eine Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung liegt nur mit dem Wegfall eines ihrer Kernelemente vor.

  3. Eine bloße Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung genügt ebenso wenig wie das bloße Vorliegen eines Rechts-oder Verfassungsbruchs.

  4. Die Handlungen der Bundesregierung im Zuge der Flüchtlingskrise rechtfertigen nicht an-satzweise die Annahme, dass die Grundprinzipien der Verfassungsordnung, namentlich das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats, beseitigt sind.

  5. Eine mit dieser Begründung vorgenommene Kürzung der Steuern ist rechtswidrig.

Fundstelle(n):
LAAAF-81539

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 27.07.2016 - 1 V 102/16

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