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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.09.2016

Einkommensteuer | Kirchensteuer bei Pauschalierung (Gleich lautende Erlasse)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Erhebung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer Stellung genommen ().

Hintergrund: Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann in den Fällen der Pauschalierung jeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren gewählt werden.

Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann der Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.

Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder u.a. weiter aus:

  • Entscheidet sich der Pauschalierende für das vereinfachte Verfahren, hat er in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer, für sämtliche Empfänger von Sachprämien oder für sämtliche Empfänger von Sachzuwendungen Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

  • Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kirchensteuer-Kennzahl 47 anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Weiterhin gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf Einzelheiten des Nachweisverfahrens ein, insbesondere den Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft in Fällen der §§ 40 und 40b EStG, sowie der §§ 37a und 37b EStG.

Darüber hinaus werden die Kirchensteuersätze und die Anwendungsregelung erläutert.

Hinweis

Der Verfügung ist ein Muster über die Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG und der pauschalen Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG beigefügt.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAF-81501