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Sozialversicherungsrecht | Keine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Vorversicherungszeit in der KVdR
Zeiten der Kindererziehung als solche sind für die Erfüllung der notwendigen Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht berücksichtigungsfähig.
Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. In diesem Sinne versicherungspflichtig sind aber (nur) die Personen, die die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus der GRV erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung ihres Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums als (ggf. nach § 10 SGB V familienversichertes) Mitglied versic...