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Umsatzsteuer | Nachträglich von Betriebsprüfung festgestellte geringfügige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Nach dem ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar, wenn sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich ergibt, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17.500 € geringfügig (hier: von Betriebsprüfung mit 18.172 € festgestellter Vorjahresumsatz) überschritten hat. Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht, die aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen ist.