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Abgabenordnung | Finanzgericht obliegt Feststellung der Steuerhinterziehung
Nach dem hat das Finanzgericht für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Nach dem BFH-Urteil ist eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen nicht zulässig.