Einkommensteuer | Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei der Teilwertabschreibung (BMF)
Das BMF hat zur voraussichtlich dauernden Wertminderung sowie zum
Wertaufholungsgebot in Bezug auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG Stellung
genommen (
:002).
Hintergrund: Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
In diesem Zusammenhang geht das BMF in seinem 13-seitigen Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:
Ermittlung des Teilwerts
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
Begriff
Abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbares Anlagevermögen (Grundstücke/Forderungen)
Umlaufvermögen
Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
Wertaufholungsgebot
Grundsätze
Nachweispflicht
Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
Verbindlichkeiten
Grundsätze
Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
Zeitliche Anwendung
Grundsätze
Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
Andere Wirtschaftsgüter
Das Schreiben ersetzt das (BStBl I S. 1162). Es ist auf Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
FAAAF-81434