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Einkommensteuer | Einlage verlustträchtiger Wertpapiere in das Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Besondere Umstände können dazu führen, die BV-Eigenschaft von Wertpapieren zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit nicht unmissverständlich so kundgemacht wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit zum BV erkennen kann. Die Annahme von BV scheitert, wenn die Aufzeichnungen des Stpfl. von vornherein eine nachträgliche „Gestaltung„ der Verhältnisse zulassen und der Stpfl. bei der verspäteten Fertigung der Steuererklärungen bereits wusste, dass die Einlage der Wertpapiere im Gesamtergebnis zu einem Verlust führen würde ().