LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 3 AS 376/16 B ER
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a; 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; 3; 3 Abs. 4; RL 2004/38/EG § 24 Abs. 2; RL 2004/38/EG § 14 Abs. 4 Buchstabe b; Art. 12Abs. 3; VO (EU) 492/2011 Art. 10
Leitsatz
Leitsatz:
Das aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, das nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls zum Leistungsausschluss führt. Bei dem aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch handelt es sich nach der Rechtsprechung des - Teixeira, [...] RdNr. 39, 46; Urt. v. - C-413/99 - Baumbast und R, [...] RdNr. 63, 75, 94; Urt. v. - C 310/08 - Ibrahim, [...] RdNr. 29, 31, 42 f., 52, 56, 59) um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, denn es knüpft (zumindest auch) an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, der zumindest zu Beginn des Schulbesuchs bestanden haben muss. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern haben nur die in Art. 24 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Buchstabe b RL 2004/48/EG genannten Freizügigkeitsberechtigten und - nach dem Günstigkeitsvergleich nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU - Aufenthaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsgesetz . Nur deren Aufenthaltsrechte stehen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. Anschluss: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. - L 15 AS 226/15 B ER; Abweichung:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.