BGH Beschluss v. - 4 StR 286/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren verurteilt und beim Angeklagten D. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf nicht ausgeführte Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

21. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die rechtliche Bewertung des Falls II.6. der Urteilsgründe, dessen Feststellungen zwar unter anderem deshalb schwer verständlich sind, weil das Landgericht trotz der Verstrickung beider Angeklagten in diese Tat den Angeklagten, der die 358 g Marihuana abgegeben hat, in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Namen benennt. Die Würdigung beim Angeklagten D. als unerlaubtes Handeltreiben mit 4 kg Marihuana weist im Ergebnis aber keinen Rechtsfehler auf (vgl. , dort insbesondere [...] Rn. 7, BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 21).

3Soweit das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet hat, ist dieser Ausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift dargelegten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte D. insofern Gesamtschuldner ist. Im Übrigen weist auch dieser Rechtsfolgenausspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

4Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. ist eine Aufteilung der Kosten und notwendigen Auslagen nicht geboten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).

52. Auch die Revision des Angeklagten B. ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter ausgeführt:

"Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel auseinandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Seiner eigenen Einlassung nach konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und Marihuana (UA S. 17). Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Strafkammer in der Strafzumessung, dass der Angeklagte durch die Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht habe (UA S. 33). Im Konsumentenmilieu unterhalte er seine sozialen Kontakte. ..."

6Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Da das Landgericht es bei diesem Angeklagten unterlassen hat, im Rahmen der Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse (auch) Feststellungen zu seinem Drogenkonsum mitzuteilen, die vom Generalbundesanwalt angeführten Umstände aber teilweise lediglich die Einlassung des Angeklagten B. wiedergeben, und unklar bleibt, worauf die Kammer die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte habe durch die Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht, hebt der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Fundstelle(n):
CAAAF-81260