Keine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs bei Anwendung der 1%-Regelung als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1. Wurde das – ausschließlich betriebliche Fahren ausweisende – Fahrtenbuch eines Versicherungsvertreters für ein betriebliches
Fahrzeug von der Außenprüfung als nicht ordnungsgemäß eingestuft, weil u. a. die eingetragenen Kilometerstände von dem von
der Werkstatt eingetragenen Kilometerstand auf einer Reparaturrechnung um mehr als 1000 km abwichen und zu den Namen der besuchten
Kunden keine Ortsangaben enthalten waren, und wurden Änderungsbescheide bestandskräftig, in denen für das Fahrzeug die 1%-Regelung
angewendet worden ist, so ist von einer mehr als 10%igen Privatnutzung des Fahrzeugs mit der Folge auszugehen, dass der in
einem Vorjahr für die Anschaffung des Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag mangels einer nahezu ausschließlichen betrieblichen
Nutzung rückgängig zu machen ist.
2. Gehören zum Betriebsvermögen des Ehemanns ein Peugeot 206, der überwiegend von der Ehefrau u. a. zu Fahrten für Wohnung
– Arbeitsstätte genutzt wird und dessen Privatnutzung nach der 1%-Methode versteuert wird, sowie ein BMW 530d, und haben die
Ehegatten daneben keinen weiteren PKW im Privatvermögen, so ist von einer auch privaten Nutzung des BMW durch den Ehemann
auszugegen, wenn das insoweit geführte Fahrtenbuch nachweislich unrichtige bzw. unvollständige Eintragungen enthält, nach
den gesamten Umständen von einem nachträglich erstellten Fahrtenbuch auszugehen ist und der Ehegatte trotz Aufforderungen
die unvollständigen bzw. unrichtigen Eintragungen nicht durch anderweitige Unterlagen näher aufgeklärt bzw. berichtigt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAF-81131
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.07.2016 - 8 K 1799/15
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