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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1145/12 EFG 2016 S. 1582 Nr. 19

Gesetze: EStG 1997 § 3 Nr. 66, AO § 227, AO § 163

Ohne persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe kein Anspruch auf Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege

Leitsatz

Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. (vgl. BT-Drucksache 13/7480, S. 192) schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der mit Wirkung ab aufgehobenen Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich unbillig anzusehen und gemäß dem IV A 6 – S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240) von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Die abstrakten Merkmale des allein können einen Erlass nicht (mehr) begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1582 Nr. 19
EAAAF-81122

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.07.2015 - 6 K 1145/12

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