Ohne persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe kein Anspruch auf Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege
Leitsatz
Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. (vgl. BT-Drucksache 13/7480,
S. 192) schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der mit Wirkung ab aufgehobenen Vorschrift
des § 3 Nr. 66 EStG weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich unbillig anzusehen und gemäß dem IV A 6 – S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240) von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten
Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Die abstrakten Merkmale
des allein können einen Erlass nicht (mehr) begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1582 Nr. 19 EAAAF-81122
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Sächsisches FG, Urteil v. 15.07.2015 - 6 K 1145/12
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