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Sicherungsvollstreckung
Liegt ein Titel vor, aus welchem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden kann, schreckt der Gläubiger meist davor zurück, die erforderliche Sicherheit zu leisten und unverzüglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es gibt jedoch eine Möglichkeit die Vollstreckung ohne Leistung einer Sicherheit zu beginnen und sich damit die Forderung mittels einer Sicherungsvollstreckung zu sichern. In welchem Rahmen die Vollstreckung erfolgen kann, soll der nachfolgende Beitrag erläutern.
Allgemeines
Eine Sicherungsvollstreckung ist grundsätzlich nur aus Urteilen möglich, durch welche der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist und deren vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Leistung einer Sicherheit angeordnet wurde. Ebenso kann sie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben werden, welcher auf der Grundlage eines gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ergangen ist.
Die in § 708 ZPO genannten Titel sind für vorläufig vollstreckbar ohne Leistung einer Sicherheit zu erklären. In Verbindung mit § 709 ZPO ergibt sich dann, dass alle übrigen Urteile für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu erklären sind. Der Gläubiger muss also vor Beginn d...