Sozialrecht | Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung (LSG)
Eine Radiomoderatorin, die bei
einem privaten Rundfunksender tätig ist und die Programmgestaltung
eigenverantwortlich vornimmt, ist selbständig beschäftigt. Beiträge zur
gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie
damit nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht
befreit ist ().
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Im Jahr 2009 schloss sie mit der dem Verfahren beigeladenen Radiomoderatorin einen als „freien Mitarbeitervertrag“ bezeichneten Vertrag. Diese sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm des Senders moderieren. Die Inhalte wurden durch die Moderatoren eigenverantwortlich bearbeitet. Durch den Sender wurden Themen unterbreitet, die sie in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Gezahlt wurde der Beigeladenen durch die Klägerin ein Tageshonorar, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte. Neben der Tätigkeit für die Klägerin übte die Moderatorin verschiedene Sprecher- und weitere Moderationstätigkeiten aus. Im Jahr 2008 hatte die Künstlersozialkasse festgestellt, dass sie dem Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten angehört. 2010 beantragte die Klägerin bei der hierfür zuständigen beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen. Diese stellte im Oktober 2010 fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei.
Hierzu führten die Richter des LSG Rheinland-Pfalz weiter aus:
Es kann offen bleiben, ob bereits die Feststellung der Selbständigkeit durch die Künstlersozialkasse für die Rentenversicherung Sperr- bzw. Bindungswirkung gegenüber der Rentenversicherung entfaltet.
Jedenfalls ist die Beigeladene nicht abhängig, sondern selbständig tätig gewesen.
Die Beigeladene ist in den Betrieb der Klägerin nicht eingegliedert, die Klägerin hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung gehabt. Es fehlt somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit.
Außerdem hat die Moderatorin unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten, Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind nicht vorgesehen gewesen.
Schließlich entspricht die Einstufung als selbständige Tätigkeit auch der Abgrenzung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu auf Dauer angelegten Tätigkeiten für einen bestimmten Fernsehsender.
Hiernach ist nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend. Eine abhängige Beschäftigung liegt vielmehr nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen kann.
Von besonderer Bedeutung war nach Auffassung der Richter im Streitfall auch, dass es sich um eine sogenannte „Personality-Show“ gehandelt hat, die von der Person der Moderatorin lebt, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hat.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
KAAAF-81107