Einkommensteuer | Kein Abzug der Studienkosten bei einem Stipendium (FG)
Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten
steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums
steuerfrei erstattet wurden (;
Revision anhängig).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) erhielt. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 Euro wurden ihm vom DAAD 22.000 Euro erstattet. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 gleichwohl die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Die Stipendiumsleistungen des DAAD seien wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln und deshalb in vollem Umfang abziehbar. Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Im Ergebnis hat der Kläger keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden sind.
In dieser Höhe ist der Kläger durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum BFH zugelassen. Das Az. lautet: VI R 29/16. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom (il)
Fundstelle(n):
BAAAF-81094