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Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf eine „Limited“
Auf den Direktor einer „private limited by company shares“(„Limited“), über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, findet gem. NWB JAAAF-71957 § 64 Satz 1 GmbHG Anwendung.
Die Geschäftsführer einer GmbH sind der Gesellschaft – oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter – zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind (§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F.). Der BGH hat mit der Besprechungsentscheidung bestätigt, dass diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer „Limited“ anzuwenden ist: Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Ins...