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StuB 17/2016 S. 674

Gegenseitig bewilligte Tätigkeitsvergütungen

Der zur Frage Stellung genommen, ob eine Absprache wirksam ist, wonach sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen bewilligen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist. Der Senat hält die Absprache für wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.

Praxishinweise

Der Geschäftsführer wird in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestell...

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