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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags infolge Betriebsaufgabe; Ermittlung des Aufgabegewinns
(1) Führt eine Betriebsaufgabe zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, ist die im Jahr der ursprünglichen Vornahme des Gewinnabzugsbetrags eintretende Gewinnerhöhung Teil des laufenden Gewinns. (2) Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Bei Ermittlung des Aufgabegewinns treten an die Stelle des nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Veräußerungspreises nach § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG der Veräußerungspreis für die einzelnen dem Betrieb gewidmeten und im Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG der gemeine Wert der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter sowie die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe erzielten sonstigen Erträge(Bezug: § 7g Abs. 1, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 6 und 7, Abs. 4 EStG 2008; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
(1) Die...BGBl 2007 I S. 1912