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NWB direkt Nr. 36 vom Seite 997

Einheitliches europäisches Datenschutzrecht auch für Vereine?

Ralf Wickert

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-80815 Am wurde der Grundstein für ein neues Zeitalter im Datenschutz in Europa gelegt. Es gab eine Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die dann final am beschlossen und anschließend bekannt gemacht wurde. Nach Inkrafttreten dieser Grundverordnung und Ablauf einer Übergangszeit bis zum , mit der die Rechtswirkungen auch verbindlich in ganz Europa gelten, gibt es ein einheitliches Datenschutzrecht in Europa. Dies wird auch Auswirkungen auf das deutsche Datenschutzrecht – bislang im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt – haben und mithin auch für Vereine gelten, die ebenfalls schon heute dem BDSG unterfallen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Was hat dies alles mit Vereinen zu tun?

[i]Vereine unterliegen dem BundesdatenschutzgesetzVereine sind sog. nicht öffentliche Stellen i. S. des BDSG. Sie unterliegen also datenschutzrechtlichen Bestimmungen, müssen ggf. einen Datenschutzbeauftragten bestellen und insbesondere überprüfen, ob Einwilligungen von Mitgliedern für bestimmte datenschutzrelevante Prozesse notwendig sind oder nicht.

Künftiger Haftungsrahmen

[i]Haftungsrahmen werden durch die Europäische Grundverordnung nach oben gesetztDurch die EU-DSGVO tritt eine Verschärfung der Haftung für die Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Kra...

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